Letztes Update: 24. August 2024
Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen und Antworten bei einer Insolvenz: Arbeitsvertrag, Kündigungsschutz, Gehaltsansprüche und mehr. Erfahren Sie, wie Sie als Mitarbeitender oder Personalverantwortlicher sicher und informiert durch eine Insolvenz kommen.
Im vergangenen Jahr haben in Deutschland rund 17.800 Unternehmen einen Insolvenzantrag gestellt – mindestens 165.894 Beschäftigte waren davon betroffen. Die Zahlen, die das Statistische Bundesamt vor Kurzem veröffentlicht hat, sprechen eine deutliche Sprache.
„Fakt ist: Jeder kann von der Insolvenz seines Arbeitgebers betroffen sein“, sagt Dr. Elke Trapp Blocher, Fachanwältin für Arbeitsrecht im Geschäftsbereich Sanierungsberatung am Stuttgarter Standort der bundesweit vertretenen Kanzlei Schultze & Braun. „Und der Anstieg bei den Unternehmensinsolvenzen wird sich aller Voraussicht nach auch in diesem Jahr fortsetzen – gerade auch, da die Insolvenzantragspflicht seit dem Jahreswechsel wieder in vollem Umfang greift.“
Egal, ob es sich um einen Konzern oder ein kleines Unternehmen handelt – mit dem Insolvenzantrag beginnt für die Mitarbeitenden regelmäßig die Angst um den Arbeitsplatz: Gilt mein Arbeitsvertrag noch? Kann ich jetzt leichter gekündigt werden? Bekomme ich noch mein Gehalt? „Diese und andere Fragen führen bei Personalverantwortlichen dann regelmäßig zu Hochbetrieb. Vielfach ist jedoch nicht klar, welche konkreten arbeitsrechtlichen Auswirkungen es für die Mitarbeitenden hat, wenn der Arbeitgeber einen Insolvenzantrag stellt“, sagt Trapp-Blocher. Die Folge: Die Verunsicherung steigt und wichtige Mitarbeiter verlassen das Unternehmen, weil sie keine Perspektive sehen. Personalverantwortliche sollten sich daher rechtzeitig – auch wenn sich das Unternehmen noch nicht in einer finanziellen Schieflage befindet – mit den wichtigsten arbeitsrechtlichen Auswirkungen einer Insolvenz befassen. „Sie können dann ihre Kolleginnen und Kollegen schnell und umfassend informieren – und so ihren Teil zur Sanierung des insolventen Unternehmens beitragen. Denn so hart es klingt: Es geht im Fall einer Insolvenz auch um die Jobs in der Personalabteilung.“, erläutert die Anwältin, deren Fachgebiet das Insolvenz- und Sanierungsarbeitsrecht ist.
Insolvenzen gehören zum Wirtschaftsleben genauso dazu, wie Unternehmensgründungen oder -nachfolgen. „Aber man muss sich immer bewusst machen, dass es in jeder Insolvenz um Fragen geht, deren Antworten von existenzieller Bedeutung sind. Personaler sollten daher die Antworten auf die häufigsten und wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen in einer Insolvenz kennen. Die wichtigste Botschaft ist, dass auch eine Insolvenz kein rechtsfreier Raum ist, und gerade die Arbeitnehmer in einem Insolvenzverfahren eine Sonderstellung haben. Trotzdem ändert sich ihre arbeitsrechtliche Situation“, sagt Trapp-Blocher.
Zu den wichtigsten Fragen nach dem Stellen des Insolvenzantrags gehört die nach Gehalt oder Lohn. Im Insolvenzverfahren haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld der Agentur für Arbeit – allerdings erst, nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Sie erhalten das Insolvenzgeld dann drei Monate rückwirkend.
Da aber kaum ein Arbeitnehmer drei Monate auf seine Vergütung warten kann, da er regelmäßige Ausgaben wie etwa Miete hat, kümmern sich vorläufige Insolvenzverwalter in der Regel um eine Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes. Dafür kann der vorläufige Insolvenzverwalter bei einer Bank ein sogenanntes Massedarlehen aufnehmen, um alle Nettovergütungen zu bezahlen. Die Arbeitnehmer treten im Gegenzug ihre Ansprüche auf das Insolvenzgeld an die Bank ab. Gedeckelt ist das Insolvenzgeld durch die Beitragsbemessungsgrenze der Renten- beziehungsweise Arbeitslosenversicherung in Höhe von 7.550 Euro brutto (West) und 7.450 Euro brutto (Ost).
Ähnlich große Bedeutung wie die Frage nach dem Gehalt hat die Frage nach dem Urlaub. In der Insolvenz bleiben Urlaub und Urlaubsentgelt grundsätzlich erhalten. Sie werden dem Zeitraum zugeordnet, in dem der Urlaub genommen wird. Urlaubsabgeltungsansprüche entstehen hingegen generell erst, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird. Geschieht dies nach der Insolvenzeröffnung, gelten die Ansprüche als Masseverbindlichkeiten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Zeit zwischen Insolvenzeröffnung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses ausgereicht hätte, den Urlaub zu nehmen.
Vorab: Einen selbstständigen Kündigungsgrund „Insolvenz“ gibt es nicht. Auch ein Insolvenzverwalter kann ein Arbeitsverhältnis nur kündigen, wenn dafür ein Kündigungsgrund vorliegt – etwa die Stilllegung des Geschäftsbetriebs. Der Insolvenzantrag und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hingegen haben als solche grundsätzlich keinen Einfluss auf Fortbestand und Inhalt des Arbeitsverhältnisses. Konkret heißt das, dass Arbeitsverträge in der Insolvenz zunächst weiterhin gültig sind. Sie können allerdings nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit einer Kündigungsfrist von maximal drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden – eine im Arbeitsvertrag vereinbarte längere Kündigungsfrist ist dann aufgehoben. Hintergrund ist, dass damit Kündigungen, die für den Erhalt des Unternehmens notwendig sind, schneller wirksam werden.
Das Insolvenzrecht gilt zudem auch für Arbeitsverhältnisse, die erst in der Insolvenz – also vom Insolvenzverwalter – begründet wurden. Tarifliche Fristen oder einzelvertraglich vereinbarte Kündigungsfristen, die kürzer sind als die insolvenzspezifische Frist, werden weiterhin angewandt. Vertragliche, gesetzliche oder tarifliche Kündigungsfristen, die länger als drei Monate sind, werden auf die insolvenzspezifische Höchstfrist verkürzt.
Ein Arbeitszeitkonto drückt den Vergütungsanspruch und damit Forderungen des Arbeitnehmers an seinen Arbeitgeber aus. Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung – soweit sie nicht vom Insolvenzgeld gedeckt sind – können Arbeitnehmer lediglich zur Insolvenztabelle anmelden – dies gilt auch für Guthaben aus Altersteilzeit. Da die Arbeitnehmer auf diese Forderungen nur die Insolvenzquote erhalten, bedeutet dies für sie oftmals einen finanziellen Verlust.
Ein Sozialplan, der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch nicht früher als drei Monate vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung abgeschlossen wurde, kann sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Betriebsrat widerrufen werden. Ohne Widerruf werden die Ansprüche aus einem solchen Sozialplan zu Insolvenzforderungen – es sei denn, ein starker vorläufiger Insolvenzverwalter hat den Sozialplan abgeschlossen. Dann werden sie zu Masseverbindlichkeiten. Wird ein Sozialplan nach Insolvenzeröffnung abgeschlossen, ist er auf ein Drittel der Insolvenzmasse und auf einen Gesamtbetrag von maximal 2,5 Bruttomonatsverdiensten der von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer begrenzt. Dies bedeutet aber nicht, dass jeder dieser Arbeitnehmer diesen Betrag als Sozialplanleistung bekommen muss. Die Abfindung des einzelnen Arbeitnehmers kann durch Kriterien wie Alter, Betriebszugehörigkeit oder Schwerbehinderung darüber oder darunter liegen.
„Zusammengefasst gilt über die aufgeführten Punkte hinweg der Grundsatz, dass Arbeitnehmer in der Insolvenz eine Sonderstellung haben. Einerseits wird ihr Arbeitsverhältnis grundsätzlich fortgesetzt, andererseits sind sie etwa durch den Anspruch auf Insolvenzgeld gegenüber der Bundesagentur für Arbeit in gewisser Weise gegenüber den anderen Gläubigern bevorrechtigt“, sagt Trapp-Blocher. „Gleichwohl sind aber auch sie davon betroffen, dass sich die arbeitsrechtliche Situation in den unterschiedlichen Phasen eines Insolvenzverfahrens ändert – etwa mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.“ Für Personalverantwortliche ist es daher wichtig, dass sie diese Veränderungen kennen und ihre Kolleginnen und Kollegen im Fall der Fälle schnell und umfassend informieren können. Denn jeder kann von der Insolvenz seines Arbeitgebers betroffen sein.
In einer Insolvenz stellen sich viele arbeitsrechtliche Fragen. Was passiert mit den Arbeitsverträgen? Wie sieht es mit der Kündigung aus? Diese und weitere Fragen sind für Mitarbeitende und Personalverantwortliche von großer Bedeutung. Dabei spielt auch die Kommunikation im Unternehmen eine wichtige Rolle. Eine klare und transparente Cybersecurity Kommunikation im Unternehmen kann helfen, Unsicherheiten zu vermeiden und das Vertrauen der Mitarbeitenden zu stärken.
Ein weiterer Aspekt, der in einer Insolvenz berücksichtigt werden sollte, ist die Sicherheit der IT-Infrastruktur. Viele Unternehmen entscheiden sich in solchen Zeiten dafür, ihre IT-Infrastruktur auszulagern, um Kosten zu sparen und die Effizienz zu steigern. Die IT-Infrastruktur auslagern Unternehmen Vorteile sind vielfältig und können dabei helfen, den Betrieb auch in schwierigen Zeiten aufrechtzuerhalten.
Zusätzlich kann die Implementierung von künstlicher Intelligenz in verschiedenen Bereichen eines Unternehmens von Vorteil sein. Besonders im Anforderungsmanagement bietet der Einsatz von KI viele Möglichkeiten, Prozesse zu optimieren und effizienter zu gestalten. Erfahren Sie mehr über die KI im Anforderungsmanagement einsetzen und wie sie zur Produktentwicklung beitragen kann.